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§ 73a ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Achter Titel

Gebärdensprachdolmetscher

§ 73a.

(1) Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.

(2) Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105041

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