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§ 585 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

§ 585.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.

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