vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 5.

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)