Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
Vorverfahren.
§ 470.
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
Schlagworte
Berufungsakt
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40105051
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