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§ 350 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Sachverständige Zeugen.

§. 350.

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

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