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§ 266 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zweiter Titel.

Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

Beweis.

§. 266.

(1) Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatze, im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden werden. Zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Thatsachengeständnisses ist dessen Annahme seitens des Gegners nicht erforderlich.

(2) Inwieferne ein solches Geständnis durch demselben von der Partei beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird, und welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit des Geständnisses hat, ist vom Gerichte nach seinem durch sorgfältige Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurtheilen.

(3) In gleicher Weise hat das Gericht zu beurtheilen, inwieferne zufolge eines außergerichtlichen Geständnisses die Nothwendigkeit des Beweises entfalle.

Schlagworte

Tatsachengeständnis; Außerstreitstellung, Beweisbedürftigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020401

alte Dokumentnummer

N2189517438T

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