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§ 144 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Vierter Titel.

Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Folgen der Versäumung.

§. 144.

Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.

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