Artikel VIII.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.
Schlagworte
Konsulate
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020080
alte Dokumentnummer
N2189515818T
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