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Artikel VI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel VI.

Unberührt bleiben:

(Anm.: Z 1 gegenstandslos)

(Anm.: Z 2 gegenstandslos)

3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020078

alte Dokumentnummer

N2189515816T

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