Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92c.
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40243724
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