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§ 83a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1914

  • 01.8.1914 (RGBl. Nr. 118/1914)
  • 01.8.1914 (RGBl. Nr. 118/1914)

Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.

§ 83a.

(1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.

(2) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß § 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.

(3) Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020866

alte Dokumentnummer

N2189526091S

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