vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 69 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

1. Österreichisch-ungarische Monarchie gegenstandslos; 2. Statt des k. und k. Ministeriums des Äußeren ist der Sitz des Bundesministeriums f. auswärtige Angelegenheiten maßgebend; es ist sohin das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

§. 69.

Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte oder Diener des österreichischen Staates oder der österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen Gerichtsstand, den sie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist ein solcher nicht begründet oder doch nicht zu ermitteln, so ist für sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das k. und k. Ministerium des Äußeren seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020848

alte Dokumentnummer

N2189526073S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)