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§ 24 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1933

  • 10.8.1933 (BGBl. Nr. 346/1933)
  • 10.8.1933 (BGBl. Nr. 346/1933)

§ 24.

(1) Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.

(2) Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020800

alte Dokumentnummer

N2189526025S

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