Siehe auch § 37 Abs. 2 JN.
Realangelegenheiten.
§. 117.
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.
Siehe auch § 37 Abs. 2 JN.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020914
alte Dokumentnummer
N2189526139S
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