Artikel V.
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
1. Siehe das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951.
2. Siehe § 599 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001696
Dokumentnummer
NOR12020756
alte Dokumentnummer
N2189525512S
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