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Artikel XXIV. EGJN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XXIV.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

Schlagworte

Bundesminister für Justiz

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020775

alte Dokumentnummer

N2189525531S

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