Artikel XIV.
Die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge §. 79 der Jurisdictionsnorm bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß § 94, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm angebracht werden können sind nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen zu erledigen. Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet, sich bei dieser Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen.
Schlagworte
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ZPO
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001696
Dokumentnummer
NOR12020765
alte Dokumentnummer
N2189525521S
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