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§ 94i GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2017

§ 94i.

§ 24 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40194120

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