Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
§. 6.
(1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
- 1. das Datum des Genossenschaftsvertrages;
- 2. die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
- 3. die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
- 4. Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
- 5. die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
- 6. Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (§ 2, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfanges dieser Haftung.
(3) Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019866
alte Dokumentnummer
N2187322911S
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