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§ 56 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 56.

Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Execution oder des Verbotes kann für sie nur Dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinandersetzung zukommt.

Schlagworte

Exekution, Gewinnanteil, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019918

alte Dokumentnummer

N2187322963S

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