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§ 54 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

§. 54.

(1) Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der Genossenschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.

(2) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunct des Austrittes im Genossenschaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vorheriger mindestens vierwöchentlicher Kündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Genossenschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019916

alte Dokumentnummer

N2187322961S

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