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§ 97 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 97.

(1) Beurkundungen der in §§. 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles auf Papier oder in elektronischer Form zu ertheilen.

(2) Gegen die Verweigerung der Hinausgabe einer solchen Beurkundung oder Abschrift ist die Beschwerde an die Notariatskammer zulässig.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072203

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