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§ 62a NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 62a.

Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.

ÜR: Art. 11 §§ 6 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114750

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