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§ 58 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 58.

(1) Soferne die Zuziehung von Actszeugen nothwendig ist, müssen dieselben spätestens in jenem Zeitpuncte gegenwärtig sein, in welchem die Urkunde den Parteien vorgelesen und von ihnen unterschrieben wird.

(2) Auf ausdrückliches Verlangen der Parteien können die Zeugen zwar von der Vorlesung des Actes ausgeschlossen werden; doch müssen in einem solchen Falle die Parteien in Gegenwart der Zeugen ihre Unterschrift beisetzen und ausdrücklich erklären, daß die Urkunde ihnen vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden, und daß dieselbe ihrem Willen entsprechend ist, und daß dieß geschehen sei, muß in der Urkunde ausdrücklich angeführt werden.

Schlagworte

Aktszeuge, Zeitpunkt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015707

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