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§ 56 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 56.

(1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn

  1. 1. ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
  2. 2. eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
  3. 3. eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

Schlagworte

Aktszeuge, Notariatsakt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263742

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