vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 26.

Wird mit Ausnahme der Fälle des Urlaubs und der Krankheit des Notars seine Substituierung notwendig und ist der als Substitut tätige Notariatskandidat Gesellschafter der betreffenden Partnerschaft oder tritt er mit Zustimmung der anderen Gesellschafter in die Partnerschaft ein, so gelten während der Substitution für ihn die Bestimmungen dieses Hauptstücks für Notare mit Ausnahme der Bestimmungen über die Firma.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015675

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)