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§ 146 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 146.

(1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister, Verzeichnisse, Tagebücher, Kassabücher sowie die verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogene Urkunden zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer); bei Privattestamenten und anderen erbrechtsbezogenen Urkunden gilt dies nur dann, wenn dem nicht eine abweichende Vereinbarung entgegensteht. Bei Auflassung einer Notarstelle gelten als Amtsnachfolger jene Notare, die von der Notariatskammer dazu bestimmt werden. Das Amtssiegel und die Ausweiskarten des Übergebers sind an die Notariatskammer zurückzustellen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung vernichtet werden.

(2) Der Übernehmer (Abs. 1) ist zur Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, zu Auskünften und zur Gewährung der Einsicht verpflichtet; § 103 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Übernehmer Zugang zu den vom Übergeber im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Solange kein Übernehmer im Amt ist, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

(3) Kommt der Übernehmer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig (§ 103 Abs. 1) nach, so kann ihm die Notariatskammer mit Bescheid auftragen, die ausständigen Handlungen binnen einer gleichzeitig zu setzenden Frist nachzuholen. Kommt der Übernehmer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Notariatskammer einem anderen Notar die Vornahme dieser Handlungen auftragen. Diesem hat der Übernehmer unverzüglich Zugang zu den benötigten Urkunden, Geschäftsregistern und Verzeichnissen zu ermöglichen.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. XII § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 68/2008; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40154378

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