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§ 142 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 142.

Die Beschlüsse des Delegiertentags in den Angelegenheiten des § 140a Abs. 2 Z 8 sind dem Bundesminister für Justiz binnen vier Wochen mitzuteilen. Dieser hat sie aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015820

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