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§ 121a NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 121a.

Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015780

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