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§ 12 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 12.

(1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.

(2) Sind in dem Lande, wo sich der Amtssitz des Notars befindet, mehrere Sprachen üblich, so kann dem Notare jederzeit die Befugniß zur Aufnahme von Notariatsurkunden in allen diesen Sprachen von dem Oberlandesgerichte ertheilt werden, wenn er seine Kenntniß dieser Sprachen ausweist. Diese Befugniß kann dem Notare vom Oberlandesgerichte auch wieder entzogen werden, wenn er bei der Aufnahme von Notariatsurkunden solche Fehler begeht, aus welchen seine nicht genügende Kenntniß dieser Sprachen sich ergibt.

Schlagworte

Befugnis, Kenntnis

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015661

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