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§ 104 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

V. Abschnitt.

Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.

§ 104.

(1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Übernahme, Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072207

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