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Artikel V NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 72/1999, zu § 30 RGBl. Nr. 75/1871)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmungen)

  1. 2. Art. I Z 6 (§ 30 NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem § 30 NO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

    (Anm.: Z 3 Inkrafttretensbestimmungen)

    (Anm.: Z 4 betrifft Notariatsprüfungsgesetz)

  1. 5. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
  2. 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015981

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