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§ 6 Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1869

§ 6

Das zur Eintragung der Vergleiche bestimmte Amtsbuch ist vor der Benützung zu binden, als erster, zweiter, dritter Band u.s.w., sowie Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen.

Sämmtliche Blätter des Amtsbuches sind mit einer Schnur zu durchziehen, deren beide Enden auf der letzten Seite mit dem Gemeindesiegel anzuheften sind. Ebenda hat der Gemeindevorsteher unter Beisetzung seiner Unterschrift die Zahl der Blätter anzumerken.

In das Amtsbuch sind die einzelnen abgeschlossenen Vergleiche nach der Ordnung, in welcher sie abgeschlossen wurden, unter fortlaufenden Nummern einzutragen. Bei neu eröffneten Amtsbüchern hat die Numerirung wieder vom Anfange zu beginnen.

Das Amtsbuch ist genau und deutlich zu führen. Es darf in demselben nichts radirt, überschrieben oder zwischen den Zeilen eingeschaltet werden. Sind Worte zu durchstreichen, so muß es so geschehen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt. Einschaltungen sind am Rande anzubringen und von den Parteien besonders zu unterzeichnen.

Das Amtsbuch ist durch sorgfältige Aufbewahrung gegen jeden Mißbrauch zu schützen. Dasselbe gilt von den vollgeschriebenen Amtsbüchern. Die von bevollmächtigten Parteien beigebrachten Vollmachten sind im Originale oder in beglaubigter Abschrift bei dem Amte aufzubewahren. (§. 5, lit. c.)

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