§ 48.
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass
- 1. ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,
- 2. ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 und
- 3. ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen
- verteilt wird. Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Z 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 5 die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach § 16 Abs. 5 gekommen ist. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987; Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Schlagworte
Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40229641
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