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§ 43 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1973

§ 43.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.

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