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§ 13 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1919

§ 13.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012443

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