§ 2.
Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10001672
Dokumentnummer
NOR40022524
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