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§ 65 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 65

§. 65.

Bei der Besichtigung des Gehirnes ist ein augenfällige Größe oder ein Zusammengesunkensein (collapsus) desselben, die dunkle oder blasse Färbung der grauen Substanz, die Zahl und Dicke der Windungen oder eine ungewöhnliche Verflachung derselben, die Tiefe und Weite der Hirnfurchen oder ihr Vermischtsein zu bemerken. Ferner sind an der Gehirnoberfläche vorfindliche Blutergüsse, geröthete, geschwollene, erweichte Stellen, Ablagerungen von Eiter oder Jauche und krankhafte Bildungen anzuführen.

Bei bis in das Gehirn dringenden Wunden ist zu beobachten, ob selbe durch das verletzende Werkzeug oder durch niedergedrückte, eingedrückte oder abgesplitterte Schädelknochen, oder bloß durch Erschütterungen veranlaßt worden sind, ob bei letzteren die Gehirnverletzungen an der getroffenen Stelle oder an einer anderen sich befinden; ob die Verletzung ohne sichtliche Trennung des Zusammenhanges bloß in einer blutigen Tränkung des Gewebes, in Rissen, deren Zwischenräume mit Blut gefüllt sind, bestehe, oder ob die ganze Gehirnmasse zu einem, nach der Menge des Extravasates verschieden, blaß- bis dunkelroth gefärbten Brei zermalmt sei; an welcher Stelle die Wunden sich befinden, und welche Ausdehnung sie zeigen; ihre Tiefe darf aber nur durch die weitere Untersuchung nachgewiesen werden.

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