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§ 57 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 57

§. 57.

Nach der Beendigung der äußeren Besichtigung ist es räthlich, die Leiche noch einmal bezüglich aller den Thatbestand erklärenden Umstände zu überblicken, um allenfalls übersehene Gegenstände nachtragen zu können; worauf, wenn nichts weiters zu bemerken wäre, die äußere Besichtigung im Protokolle mit den Worten geschlossen wird: ,,sonst am übrigen Körper nach wiederholt vorgenommener genauer Besichtigung keine Spur von einer (anderweitig) erlittenen Gewaltthätigkeit oder geleisteten Gegenwehr, sowie keine weiteren Kennzeichen der Person"; letzteres in dem Falle, als die Leiche die eines Unbekannten war. Nur in Fällen, wo den bestehenden Vorschriften gemäß Wiederbelebungsversuche vorzunehmen waren und diese unterblieben oder nur ungenügend vorgenommen worden sind, müßte auch hierüber die nothwendige Bemerkung angeführt werden.

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