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§ 108 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 108

§. 108.

In Betreff der vorerwähnten Gefäße wird erinnert, daß nach Thunlichkeit solche gewählt werden müssen, welche gut verschließbar sind und dem Umfange der von ihnen aufzunehmenden Gegenstände oder der Menge der hinein zu gießenden Flüssigkeiten entsprechen, damit die außerdem darin befindliche Luftmenge möglichst klein sei, ferner, daß die Gefäße vorher immer sorgfältig gereiniget werden müssen.

Die Verschließung der Gefäße soll mittelst Glasstöpseln, oder wenn diese nicht zu haben sind, mit neuen, zuvor im warmen Wasser ausgewaschenen Korkstöpseln und durch Ueberziehen der Stöpsel, sowie der ganzen Gefäßmündung, mit Rinds- oder Schweinsblasen oder mit Kautschukplatten, die vorher im warmen Wasser erweicht wurden, geschehen.

Das Verkitten der Gefäße mit Glastafeln ist ebenso, wie die Verwendung von weiß glasirtem Töpfergeschirre, durchaus unstatthaft. Gefäße von Glas sind allen anderen vorzuziehen.

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