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§ 105 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 105

§. 105.

Nach Eröffnung des Unterleibes werden die außerhalb der Gedärme befindlichen Flüssigkeiten vorsichtig, am besten mittelst eines reinen Badeschwammes, gesammelt, da sich nicht selten in ihnen, besonders wenn die Magen- oder Darmwandungen perforirt sind, Spuren von Gift vorfinden.

Nachdem die Lage und äußere Beschaffenheit der Baucheingeweide besichtiget worden ist, unterbindet man zuerst den Magen an jeder seiner beiden Mündungen (Magenschlund und Pförtner) doppelt und durchschneidet dann jede dieser Unterbindungsstellen zwischen den zwei an ihr befindlichen Ligaturen, legt hierauf den aus der Bauchhöhle herausgenommenen Magen, nachdem das große und kleine Netz von ihm abgelöst wurde, in ein vorher sorgfältig gereinigtes, am zweckmäßigsten in ein porzellanenes oder gläsernes Gefäß, besichtiget ihn von Außen in seinem ganzen Umfange; eröffnet ihn dann an seiner vorderen oder oberen Wand und untersucht genau seine innere Fläche und seinen Inhalt. Ebenso wird der Dünn- und Dickdarm, jeder für sich doppelt, wie oben angegeben, unterbunden, zwischen den Unterbindungen entzwei geschnitten, von dem Gekröse abgelöst, in einem Gefäße, wie das oben beschriebene, der ganzen Länge nach aufgeschnitten und von Außen und Innen genau untersucht, immer jedoch mit der Vorsicht, daß von dem Inhalte nichts verloren gehe.

Dasselbe Verfahren hat aber auch dann stattzufinden, wenn, ohne vorhergegangenem Verdachte einer Vergiftung, ein solcher sich erst bei der Eröffnung der Leiche herausstellt.

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