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§ 971 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zwanzigstes Hauptstück.

Von dem Leihvertrage. c) Leihvertrag.

§ 971

Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.

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