vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 940 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Belohnende Schenkung.

§ 940

Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte