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§ 925 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 925

Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.

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