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§ 825 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Sechzehntes Hauptstück.

Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte. Ursprung einer Gemeinschaft.

§ 825

So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.

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