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§ 811 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

§ 811

Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.

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