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§ 809 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Übertragung des Erbrechts

§ 809

Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).

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