vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 777 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

§ 777

Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)