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§ 772 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes

§ 772

(1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.

(2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.

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