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§ 717 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. durch Widerruf

a) Allgemeines

§ 717

Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.

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